Nachfolgend finden Sie eine Übersicht aller Fristen für energierelevante Meldungen, Mitteilungen, Antragstellungen und Veröffentlichungen. Weitere Details zu den einzelnen Fristen erhalten Sie durch Anklicken. Sie können einzelne Meldefristen, die Meldefristen einzelner Kategorien oder auch den Gesamtkalender einfach per „ics-Import“ in Ihr elektronisches Kalenderprogramm per Download einfügen.
Gerne unterstützen wir Sie auch persönlich bei der Identifikation der für Sie geltenden Meldepflichten. Für komplexere Fälle bieten wir seit diesem Jahr auch unser umfassendes „ECG Mess- und Meldepflichtenaudit“ an, das von detaillierter Vor-Ort-Analyse bis hin zur Erstellung Ihres ganz individuellen Meldefristenkalenders alle Schritte umfasst, damit Sie immer auf der sicheren Seite sind und maximal sparen.
Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Berater unter 0800 – 183 3 183 gerne auch telefonisch zur Verfügung.
Oder besuchen Sie uns auf unserer Website www.energie-consulting.com.
Feste Termine
Meldefrist | Filter | Bezeichnung | Art | rechtliche Grundlage | für Zeitraum | Antrag/Meldung an | ics-Datei | Voraussetzung/ Pflichten |
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31.12.2024 | Antrag zur Strom- und Energiesteuerentlastung bei Unternehmen | Antragstellung | § 9 b StromStG; § 9 a StromStG; § 10 StromStG; § 51 EnergieStG; § 54 EnergieStG; § 55 EnergieStG; § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO | Vorjahr | Hauptzollamt |
§ 9 b StromStG |
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31.12.2024 | Energiesteuerentlastung bei Stromeigenerzeugung | Antragstellung | § 53 EnergieStG; § 53 a EnergieStG; (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO) | Vorjahr | Hauptzollamt |
§ 53 EnergieStG Voraussetzung: Energieerzeugnisse, die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mind. 70% verheizt worden sind. Vergünstigung: Rückerstattung Gasöle, Schmier- u. andere Öle 40,35 €/1000 l, Erdgas 4,42 €/MWh, Flüssiggas 60,60 €/to, |
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31.12.2024 | Wahloption jährlicher oder monatlicher Steuererhebung | Mitteilung | § 8 Abs. 2 Satz 1 StromStG | Folgejahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 8 Abs. 2 StromStG: Wahl ob monatliche oder jährliche Steuererhebung. |
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01.01.2025 | Meldung Plattform Abwärme | Meldefrist | §17 Abs. 2 EnEfG | Vorjahr / Laufendes Jahr | BfEE (Bundesstelle für Energieeffizienz) |
Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von über 2,5 Gigawattstunden haben, sind verpflichtet Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) erstmalig bis zum 01.01.2025 zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu aktualisieren. Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt die übermittelten Informationen unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach Satz 1 auf einer öffentlich zugänglichen Plattform für Abwärme übersichtlich bereit. Informationen nach §17 (1) EnEfG |
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28.02.2025 | Angaben zur Stromeigenerzeugung | Meldefrist | § 71 Nr. 1 EEG 2023; § 76 Abs. 1 EEG 2021 | Vorjahr | Netzbetreiber/ ggf. Bundesnetzagentur |
§71 EEG 2023 (1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber 1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen, a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren, 3. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle in der für die Nachweisführung vorgeschriebenen Weise übermitteln. —– |
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31.03.2025 | Abgabe Emissionsbericht und Zuteilungsdatenbericht | Meldefrist | § 5 TEHG | Vorjahr | DEHSt |
Gemäß § 5 TEHG 2011: in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen müssen per verifizierten Emissionsbericht berichtet werden |
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31.03.2025 | Abrechnungsnachweis Stromumlagen (§ 19 StromNEV-Umlage) | Meldefrist | § 19 Abs. 2 StromNEV, § 52 EnFG | Vorjahr | Netzbetreiber (Stromlieferant, wenn Netzentgelte über SLV abgewickelt sind) |
Zur korrekten Abrechnung der Letztverbrauchergruppen für die § 19 StromNEV-Umlage sind dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März, die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen, mitzuteilen. |
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31.03.2025 | Angaben zu gelieferten Energiemengen | Meldefrist | § 52 Abs. 2 EnFG | Vorjahr | Netzbetreiber |
§52 Netznutzer (2) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Verringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Verringerung der Umlagen folgenden Kalenderjahres mitteilen:
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31.03.2025 | KWKG-Förderung | Mitteilung | § 15 (2) bis (5) KWKG | Vorjahr | Netzbetreiber/BAFA |
Erstellung einer Jahresabrechnung für KWKG-Förderung mit enstprechenden Angaben gemäß § 15 Abs (2) oder (3) KWKG 2020. KWKG-Anlagen < 50 kW sind von der Meldung gegenüber dem BAFA befreit. § 15 Abs (5) KWKG 2020. |
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31.03.2025 | Meldung Plattform Abwärme | Meldefrist | §17 Abs. 2 EnEfG | Vorjahr / Laufendes Jahr | BfEE (Bundesstelle für Energieeffizienz) |
§17 Plattform für Abwärme Informationen nach §17 (1) EnEfG |
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30.04.2025 | Abgabe von Emissionen im Jahr 2024 | Meldefrist | Referentenentwurf zum TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2023 Artikel 1 § 43 | Vorjahr | DEHSt |
Verantwortliche sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 30. April 2025 Emissionen für die in dem Kalenderjahr 2024 in Verkehr gebrachten Brennstoffe zu berichten. Für den Emissionsbericht im Jahr 2025 ist dazu noch keine Verifizierung notwendig. Erst mit dem Bericht 2026 muss der Emissionsbericht von einem externen Prüfer verifiziert werden. |
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31.05.2025 | Angaben zu gelieferten Energiemengen | Meldefrist | § 52 Abs. 2 EnFG | Vorjahr | Übertragungsnetzbetreiber |
Unternehmen, die die besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen, müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strommengen sowie der an Dritte weitergeleiteten Strommengen je Abnahmestelle mitteilen. Hier ist eine Registrierung im Online-Portal des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers notwendig. Für die Anmeldung wird im Regelfall auch die Betriebsnummer der Bundesnetzagentur verlangt. —- §52 Netznutzer (2) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Verringerung der Umlagen in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Verringerung der Umlagen folgenden Kalenderjahres mitteilen:
Ist der Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme erfolgt, ein Unternehmen, für das das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Umlagen nach Teil 4 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt hat, verschiebt sich die Frist nach Satz 1 auf den 31. Mai des Kalenderjahres. |
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31.05.2025 | Meldung der steuerfrei entnommenen Strommengen | Meldefrist | § 4 Abs. 6 StromStV | Vorjahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 4 Abs. 6 StromStV: Der Versorger hat dem Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes entnommen worden sind. Wenn man im Sinne des StromStG Versorger nach § 2 Nr. 1 StromStG ist, hat man dem Hauptzollamt die steuerfrei entnommenen Mengen zu melden. |
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25.06.2025 | Erstattung des Nachzahlungsbetrages der Steuerveranlagung | Meldefrist | § 8 Abs. 4 StromStG | Vorjahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 8 Abs. 4 StromStG: Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten. |
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30.06.2025 | Antrag auf Beihilfe zur Vermeidung von Carbon-Leakage | Antragstellung | § 11 Absatz 3 BEHG, BECV | Vorjahr | DEHSt |
Die Einführung der nationalen CO2-Bepreisung könnte dazu beitragen, dass Unternehmen Produktionsprozesse und damit auch die verbundenen Emissionen aufgrund von Wettbewerbsnachteilen ins Ausland verlagern („Carbon Leakage“). Dieses Carbon-Leakage-Risiko soll vermieden werden. Unternehmen beihilfeberechtigter Sektoren nach BECV können beim Umweltbundesamt bis zum 30.06. einen Antrag auf Beihilfegewährung stellen. |
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30.06.2025 | Anzeige bei Steuerentlastung | Mitteilung | § 3 Abs. 3 EnSTransV | Vorjahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 3 Abs. 3 EnSTransV: Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben. Voraussetzung: Tatbestand der Energiesteuer- oder Stromsteuerbegünstigung Veröffentlichung des Hauptzollamtes: – Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 100.000 Euro im Kalenderjahr bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht mehr zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet. |
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30.06.2025 | Berichtspflicht Individuelle Netznutzung | Meldefrist | BK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV) | Vorjahr | Bundesnetzagentur / Landesregulierungsbehörde |
Gemäß Vorgabe der BNetzA: Jahresmeldung zur Erfüllung der Voraussetzungen der individuellen Netzentgelte (auch bei Nichteinhaltung!) |
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30.06.2025 | Besondere Ausgleichsregelung | Antragstellung | §40 EnFG | Folgejahr | BAFA |
Materielle Ausschlussfirst zur Besondere Ausgleichregelung für stromkostenintensive Unternehmen. Das BAFA begrenzt die KWKG- und Offshoreumlagen auf Antrag abnahmestellenbezogen für stromkostenintensive Unternehmen. Voraussetzungen gem. §30 EnFG: Stromverbrauch > 1 GWh, Betrieb eines Energiemanagements, energieeffizientes Unternehmen |
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30.06.2025 | Strompreiskompensation | Antragstellung | Förderrichtlinie (BAnz AT 06.08.2013 B2) | Vorjahr | DEHSt |
Gemäß Leitfaden der DEHST: Antragsfrist vom 01.03. bis 30.06. des auf das jeweilige Abrechnungsjahr (das Jahr, für dessen Stromverbrauch Kompensation beantragt wird) folgenden Jahres. Voraussetzung: Herstellung von Produkten aus einem Teilsektor/ Sektor laut veröffentlichter NACE-Codes. |
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18.07.2025 | Frist zur Einführung eines Energiemanagementsystems | Abgabepflicht | § 8 EnEfG | Ab sofort | BAFA |
§ 8 Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen (1) Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem gemäß Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einzurichten (2) Unternehmen, die bis zum Ablauf des 17. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangt haben, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet haben. Unternehmen, die ab dem 18. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangen, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben, eingerichtet haben. Unternehmen im Sinne von Satz 1 und 2 sind bis zum Nachweis der Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsytems von der Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen befreit, längstens jedoch bis zum Ablauf der in Satz 1 oder 2 genannten Fristen. (3) Ein Unternehmen, das nach Absatz 1 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten hat, hat mindestens folgende zusätzliche Anforderungen als Teil des Energie- oder Umweltmanagementsystems zu erfüllen: 1. Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung, |
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31.07.2025 | Abgabe Emissionsbericht nationaler Emisionshandel | Mitteilung | § 7 BEHG | Vorjahr | DEHSt |
Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf Grundlage des Überwachungsplans zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli des Folgejahres über die Brennstoffemissionen zu berichten. Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 sieht vor, dass diese Pflicht noch bis einschließlich 2026 erfolgen muss. Parallel dazu muss der Bericht auch im Rahmen der Übergangsphase des EU-ETS 2 ab dem 30. April 2025 an die zuständige Behörde abgeben werden. |
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31.07.2025 | Beihilfetransparenzpflicht nach § 56 EnFG | Meldefrist | §56 EnFG | Vorjahr | Übertragungsnetzbetreiber |
§56 EnFG Beihilfetransparenzpflicht (1) Letztverbraucher, bei denen die Verringerung und Begrenzung aller Umlagen nach Teil 4 bezogen auf das letzte Kalenderjahr 100 000 Euro oder mehr beträgt, müssen dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Juli eines Kalenderjahres folgende Angaben mitteilen:
(2) Wenn die Mitteilung nach Absatz 1 Verringerungen und Begrenzungen in verschiedenen Regelzonen betrifft, muss der Letztverbraucher eine Gesamtmitteilung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen. Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mitteilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet. (3) Wenn die Übertragungsnetzbetreiber ein abweichendes Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 vorsehen und Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Mitteilung der Angaben nach Absatz 1 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung dieser Formularvorlagen nach dem vorgegebenen Verfahren übermittelt werden. (4) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis zum 31. Dezember eines Jahres die ihnen nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben durch Einstellung in die Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission. (5) Wer zur Mitteilung nach Absatz 1 verpflichtet ist, muss dem Übertragungsnetzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben nach Absatz 1 vorlegen. Satz 1 ist im Verhältnis zwischen den Netzbetreibern entsprechend anzuwenden. (6) Wenn Letztverbraucher in einem Kalenderjahr die nach Absatz 1 geforderten Angaben im Rahmen des Antragsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 4 an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt haben, sind sie von der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 befreit. |
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31.07.2025 | Eintragung der berichteten Emissionen 2024 im nEHS-Register | Meldefrist | § 7 BEHG | Vorjahr | DEHSt |
Eintragung der berichteten Emissionen 2024 im nEHS-Register |
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30.09.2025 | Abgabe von Emissionszertifikaten | Abgabepflicht | § 7 TEHG | Vorjahr | DEHSt |
Abgabe von Berechtigungen/Emissionszertifikaten entsprechend der verursachten Emissionen. |
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30.09.2025 | Abgabe von Emissionszertifikaten nationaler Emissionshandel | Abgabepflicht | § 8 BEHG | Vorjahr | DEHSt |
Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. Das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024 sieht vor, dass diese Pflicht noch bis einschließlich 2026 erfolgen muss. Ab dem Jahr 2027 werden Verantwortliche die Emissionszertifikate nach dem neuen EU-ETS 2 bis zum 31. Mai an die zuständige Behörde abgeben. |
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30.09.2025 | Erstanzeige Individuelle Netznutzung | Antragstellung | BK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 1 & 2 StromNEV) | laufendes Jahr | Netzbetreiber / Bundesnetzagentur / Landesregulierungsbehörde |
Gemäß Vorgabe der BNetzA: Frist zur Anzeige Atypische Netznutzung: Intensive Netznutzung: |
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15.10.2025 | Veröffentlichung vorläufige Netzentgelte Strom und Offshore-Umlage | Veröffentlichung | §17f EnWG; § 20 EnWG | Folgejahr | - |
Veröffentlichungspflicht der vorläufigen Netzentgelte und Offshore-Umlage für das Folgejahr durch die Verteil- und Übertragungsnetzbetreiber. Die endgültigen Netzentgelte müssen bis spätestens 01.01. des Jahres veröffentlicht werden. |
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25.10.2025 | Veröffentlichung der KWK- und AbLaV-Umlage, Aufschlag für besondere Netznutzung | Veröffentlichung | §26b KWKG 2020 | Folgejahr | - |
Veröffentlichungspflicht der KWKG- und AbLaV-Umlage sowie für das Folgejahr durch Aufschlag für besondere Netznutzung die Übertragungsnetzbetreiber. |
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15.11.2025 | Wahloption Benutzungsstunden Individuelle Netznutzung | Mitteilung | BK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV) | laufendes Jahr | Netzbetreiber / Bundesnetzagentur / Landesregulierungsbehörde |
Gemäß Vorgabe der BNetzA/Landesregulierungsbehörde: Frist zum Wechsel Voraussetzung: Erfolgte Anzeige auf Individuelles Netzentgelt Wechsel der Wahloption möglich. Formloses Anschreiben an den Netzbetreiber und Mitteilung an BNetzA unter Nennung des Schriftzeichens. |
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31.12.2025 | Antrag zur Strom- und Energiesteuerentlastung bei Unternehmen | Antragstellung | § 9 b StromStG; § 9 a StromStG; § 51 EnergieStG; § 54 EnergieStG; | Vorjahr | Hauptzollamt |
§ 9 a StromStG § 9 b StromStG |
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31.12.2025 | Energiesteuerentlastung bei Stromeigenerzeugung | Antragstellung | § 53 EnergieStG; § 53 a EnergieStG; (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO) | Vorjahr | Hauptzollamt |
§ 53 EnergieStG Voraussetzung: Energieerzeugnisse, die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mind. 70% verheizt worden sind. Vergünstigung: Rückerstattung Gasöle, Schmier- u. andere Öle 40,35 €/1000 l, Erdgas 4,42 €/MWh, Flüssiggas 60,60 €/to, |
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31.12.2025 | Wahloption jährlicher oder monatlicher Steuererhebung | Mitteilung | § 8 Abs. 2 Satz 1 StromStG | Folgejahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 8 Abs. 2 StromStG: Wahl ob monatliche oder jährliche Steuererhebung. |
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Individuelle Fristen
Meldefrist | Filter | Bezeichnung | Art | rechtliche Grundlage | für Zeitraum | Antrag/Meldung an | Voraussetzung/ Pflichten |
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Monatlich | Stromeigenerzeugung | KWKG-Förderung | Mitteilung | § 15 (1) KWKG | Vorjahr | Netzbetreiber / BAFA | Mitteilung über die selbsterzeugten und selbstverbrauchten Strommengen aus KWK-Anlagen.
Ausgenommen sind KWKG-Anlagen ohne Abwärmeabfuhr < 2 MW. |
2025 | Allgemein | Monitoringberichte BNetzA | Mitteilung | § 35 EnWG § 51a EnWG § 69 EnWG |
Vorjahr | Bundesnetzagentur | Die Bundesnetzagentur hat nach die Pflicht einen jährlichen Monitoring-Bericht zu erstellen und die entsprechende Befugnisse die Auskünfte bei Unternehmen „einzufordern“. Hierzu müssen sich die betroffenen Marktakteure über einen Stammdatenerhebungsbogen für das Monitoring registrieren. Die betroffenen Unternehmen müssen die/den entsprechenden Fragebogen ausfüllen und an die Bundesnetzagentur senden. – Lastmanagement (betrifft Unternehmen mit einem Stromverbrauch > 50 GWh) – Marktransparenz |
Unverzüglich | Stromeigenerzeugung | Marktstammdatenregister | Registrierung | § 111f EnWG | Laufendes Jahr | Bundesnetzagentur | Registrierung von Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) Z.B. Stromerzeugungsanlagen (PV, BHKW, Notstromaggregate); Weiterverteiler; „Verbrauchseinheiten“ die an das Hoch- bzw. Höchstspannungsnetz (Strom) oder Transportnetz (Erdgas) angeschlossen sind EEG- und KWK-Anlagen:Registierung von Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor 1.Juli 2017) bis zum 31.01.2021 Registierung von Neuanlagen (Inbetriebnahme ab 01.07.2017) innerhalb eines Monats. Für alle anderen Einheiten und Anlagen gilt:Inbetriebnahmedatum vor dem 1. Juli 2017: Registrierung bis 31. Januar 2021Inbetriebnahmedatum ab dem 1. Juli 2017: Registrierung bis 31. Juli 2019 |
Unverzüglich | EU-Emissionshandel, Nationaler Emissionshandel | Anpassung des Überwachungsplan bei Änderung europäischer Emissionshandel | Mitteilung | § 6 TEHG | Handelsperiode | DEHSt | Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung Änderungen sind zur Genehmigung (Tätigkeit, Zählertausch etc.) vorzulegenFristen: Anhang 2 Teil 1 Nummer 1: a) Für Betreiber von Anlagen, die spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode; b) Betreiber von Anlagen, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, müssen den Überwachungsplan vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen; |
Unverzüglich | Versorgerstatus
Nationaler Emissionshandel |
Anpassung des Überwachungsplan bei Änderung nationaler Emissionshandel | Mitteilung | Nachfolgeverordnung oder Aktualisierung der EBeV | ab 2023 | DEHSt | Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung im Rahmen des nationalen Emissionshandels |
Unverzüglich | Konzessionsabgabe | Rückerstattung Konzessionsabgabe | Antragstellung | § 2 Abs. 4 KAV | Vorjahr | Netzbetreiber (Stromlieferant wenn Netzentgelte über SLV abgewickelt sind) | Wenn Strompreis kleiner Grenzpreis des Statistischen Bundesamtes
Grenzpreis 2021: 14,52 ct/kWh Grenzpreis 2022: 15,15 ct/kWh Grenzpreis 2023: 16,13 ct/kWh Grenzpreis 2024: 21,04 ct/kWh |
Innerhalb 6 Wochen | Messeinrichtungen | Installation neuer Messgeräte | Mitteilung | § 32 MessEG | Lebensdauer Messeinrichtung | Landeseichdirektion | Innerhalb von 6 Wochen muss der Verwender neue Messgeräte bei der Landesbehörde anzeigen.
Unterlagen: Geräteart, Hersteller, Typbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung, Anschrift des Verwenders |
Unverzüglich | REMIT | Abschluss REMIT-pflichtiger Lieferverträge (Standard) | Meldefrist | Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 zur REMIT | Lieferzeitraum | Bundesnetzagentur | Wenn REMIT-Pflicht besteht und ein neuer „“Standardvertrag““ abgeschlossen wird, muss dieser unverzüglich gemeldet werden. |
Innerhalb eines Monats | REMIT | Abschluss REMIT-pflichtiger Lieferverträge (Nicht-Standard) | Meldefrist | Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 zur REMIT | Lieferzeitraum | Bundesnetzagentur | Wenn REMIT-Pflicht besteht und ein neuer „“Nicht-Standardvertrag““ abgeschlossen wird, muss dieser innerhalb eines Monats gemeldet werden. |
Unverzüglich | Gesamtenergieverbrauch > 2,5 GWh/a | Mitteilung Abwärme | Mitteilung | § 17 Abs. 1 EnEfG | Vorjahr / Laufendes Jahr | Betreiber von Wärmenetzen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen |
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Unverzüglich | Besondere Ausgleichsregelung, Reduzierte Umlagen EnFG | Reduzierung von Umlagen | Mitteilung | § 52 Abs. 1 EnFG | Laufendes Jahr | Netzbetreiber | § 52 Netznutzer (1) Netznutzer, die für eine Netzentnahme eine Verringerung der Umlagen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zur Erhebung der Umlagen berechtigten Netzbetreiber unverzüglich folgende Angaben mitteilen:1. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage sich die Umlagen für Netzentnahmemengen an einer bestimmten Entnahmestelle verringern, 2. die Angabe, ob es sich bei dem Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt, um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt, 3. die Angabe, ob gegen den Letztverbraucher, zu dessen Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt, offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europäischen Binnenmarkt bestehen, und 4. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen einer Verringerung der Umlagen nach den Nummern 1 bis 3 weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt worden sind oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind. |
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