Nachfolgend finden Sie eine Übersicht aller Fristen für energierelevante Meldungen, Mitteilungen, Antragstellungen und Veröffentlichungen. Weitere Details zu den einzelnen Fristen erhalten Sie durch Anklicken. Sie können einzelne Meldefristen, die Meldefristen einzelner Kategorien oder auch den Gesamtkalender einfach per „ics-Import“ in Ihr elektronisches Kalenderprogramm per Download einfügen.
Gerne unterstützen wir Sie auch persönlich bei der Identifikation der für Sie geltenden Meldepflichten. Für komplexere Fälle bieten wir seit diesem Jahr auch unser umfassendes „ECG Mess- und Meldepflichtenaudit“ an, das von detaillierter Vor-Ort-Analyse bis hin zur Erstellung Ihres ganz individuellen Meldefristenkalenders alle Schritte umfasst, damit Sie immer auf der sicheren Seite sind und maximal sparen.
Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Berater unter 0800 – 183 3 183 gerne auch telefonisch zur Verfügung.
Oder besuchen Sie uns auf unserer Website www.energie-consulting.com.
Feste Termine
Meldefrist | Filter | Bezeichnung | Art | rechtliche Grundlage | für Zeitraum | Antrag/Meldung an | ics-Datei | Voraussetzung/ Pflichten |
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28.02.2023 | Angaben zur Stromeigenerzeugung | Meldefrist | § 71 Nr. 1 EEG 2023; § 76 Abs. 1 EEG 2021 | Vorjahr | Netzbetreiber/ ggf. Bundesnetzagentur |
§71 EEG 2023 (1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber 1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen, a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren, 3. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle in der für die Nachweisführung vorgeschriebenen Weise übermitteln. —– |
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28.02.2023 | Antragsfrist Q1 für den Vorauszahlungsanspruch nach EWPBG | Antragstellung | §32 EWPBG; §33 EWPBG | Vorauszahlungszeitraum Quartal 1 2023 | Elektronisches Portal des BMWK |
§ 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten § 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch (2) Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung, 2. die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, 3. die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und 4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeitpunkt zu benennen. Der Lieferant hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Absatz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu erteilen. (3) Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Monats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektronischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung gestellt wird. Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern. |
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28.02.2023 | Durchschnittliche Strompreise 2023 | Veröffentlichung | § 4 Absatz 2 DSPV | Laufendes Jahr | - |
Veröffentlichung der durchschnittlichen Strompreise durch das BAFA für das Vorjahr. |
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28.02.2023 | KWKG-Förderung | Mitteilung | § 15 (2) bis (5) KWKG | Vorjahr | Netzbetreiber/BAFA |
Erstellung einer Jahresabrechnung für KWKG-Förderung mit enstprechenden Angaben gemäß § 15 Abs (2) oder (3) KWKG 2020. KWKG-Anlagen < 50 kW sind von der Meldung gegenüber dem BAFA befreit. § 15 Abs (5) KWKG 2020. |
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01.03.2023 | Meldefrist für KWK-Anlagen nach EWPBG | Meldefrist | § 10 EWPBG | Laufendes Jahr | Lieferant |
Nach § 10 Abs. 4 EWPBG hat der Letztverbraucher, welcher eine KWK-Anlage betreibt, die Pflicht, seinem Gaslieferanten bis spätestens 01.03.2023 mitzuteilen, welcher Anteil des in der KWK-Anlage eingesetzten Erdgases auf die selbstgenutzte, gekoppelte Erzeugung von Strom und genutzter Wärme entfällt.
§ 10 Entlastungskontingent (4) Für einen Letztverbraucher, der eine KWK-Anlage nach § 2 Nummer 13 und 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes betreibt, wird die nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases reduziert um Mengen, die im zugrunde zu legenden Zeitraum nach den Absätzen 1 bis 3 entfallen auf die Erzeugung von
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31.03.2023 | Abgabe Emissionsbericht und Zuteilungsdatenbericht | Meldefrist | § 5 TEHG | Vorjahr | DEHSt |
Gemäß § 5 TEHG 2011: in einem Kalenderjahr verursachten Emissionen müssen per verifizierten Emissionsbericht berichtet werden |
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31.03.2023 | Abrechnungsnachweis Stromumlagen (§ 19 StromNEV-Umlage) | Meldefrist | § 19 Abs. 2 StromNEV | Vorjahr | Netzbetreiber (Stromlieferant, wenn Netzentgelte über SLV abgewickelt sind) |
Zur korrekten Abrechnung der Letztverbrauchergruppen für die § 19 StromNEV-Umlage sind dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März, die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen, mitzuteilen. |
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31.03.2023 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern | Meldefrist | §30 StromPBG | Laufendes Jahr | Lieferant |
(1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigen werden, müssen ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mitteilen, 1. bis zum 31. März 2023, anderenfalls unverzüglich, a) welche Höchstgrenzen nach den §§ 9 und 10 (absolute und relative Höchstgrenze) voraussichtlich auf diesen Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen anzuwenden sein werden, b) welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehende Elektrizitätslieferverhältnis anzuwenden sein soll (individuelle Höchstgrenze), c) welcher Anteil von der individuellen Höchstgrenze vorläufig auf die von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen belieferten Netzentnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll |
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31.03.2023 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden | Meldefrist | §22 EWPBG | Laufendes Jahr | Lieferant |
(1) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigt, muss seinem Lieferanten mitteilen: 1. bis zum 31. März 2023 oder, sofern ihm die jeweiligen Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen, unverzüglich a. welche Höchstgrenze nach § 18 (absolute und relative Höchstgrenze) voraussichtlich auf den Letztverbraucher oder Kunden einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen Anwendung finden wird, b. welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem Lieferanten bestehende Lieferverhältnis Anwendung finden soll (individuelle Höchstgrenze) und c. welcher Anteil von der individuellen Höchstgrenze vorläufig auf die von diesem Lieferanten belieferten Entnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll |
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30.04.2023 | Abgabe von Emissionszertifikaten | Abgabepflicht | § 7 TEHG | Vorjahr | DEHSt |
Abgabe von Berechtigungen/Emissionszertifikaten entsprechend der verursachten Emissionen. |
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31.05.2023 | Angaben zu gelieferten Energiemengen | Meldefrist | § 74 EEG 2021; § 76 EEG 2021 | Vorjahr | Übertragungsnetzbetreiber/ ggf. Bundesnetzagentur |
Elektrizitätsversorgungsunternehmen (aufgrund von Weiterleitung an Dritte) müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Stromsmengen sowie der an Dritte weitergeleiteten Strommengen je Abnahmestelle mitteilen. Hier ist eine Registrierung im Online-Portal des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers notwendig. Für die Anmeldung wird im Regelfall auch die Betriebsnummer der Bundesnetzagentur verlangt. —- Gemäß § 76 Abs. 1 EEG 2021: Jährliche Mitteilungspflicht ggü. Bundesnetzagentur bei Lieferung von Energiemengen entfällt seit Abrechnungsjahr 2017. Marktteilnehmer müssen lediglich auf Verlangen der Bundesnetzagentur die Daten in elektronischer Form vorlegen. |
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31.05.2023 | Angaben zu gelieferten Energiemengen | Meldefrist | § 74a EEG 2021 § 76 EEG 2021 | Vorjahr | Übertragungsnetzbetreiber/ ggf. Bundesnetzagentur |
Elektrizitätsversorgungsunternehmen (aufgrund von Weiterleitung an Dritte) müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Stromsmengen sowie der an Dritte weitergeleiteten Strommengen je Abnahmestelle mitteilen. Hier ist eine Registrierung im Online-Portal des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers notwendig. Für die Anmeldung wird im Regelfall auch die Betriebsnummer der Bundesnetzagentur verlangt. —- Gemäß § 76 Abs. 1 EEG 2021: Jährliche Mitteilungspflicht ggü. Bundesnetzagentur bei Lieferung von Energiemengen entfällt seit Abrechnungsjahr 2017. Marktteilnehmer müssen lediglich auf Verlangen der Bundesnetzagentur die Daten in elektronischer Form vorlegen. |
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31.05.2023 | Angaben zur Stromeigenerzeugung | Meldefrist | § 74a EEG 2021 | Vorjahr | Übertragungsnetzbetreiber |
Gemäß § 74a EEG 2021: Wenn der Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage abrechnet, müssen Anlagenbetreiber dem Übertragungsnetzbetreiber, bis zum 31. Mai eines Jahres, alle für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. |
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31.05.2023 | Antragsfrist Q2 für den Vorauszahlungsanspruch nach EWPBG | Antragstellung | §32 EWPBG; §33 EWPBG | Vorauszahlungszeitraum Quartal 2 2023 | Elektronisches Portal des BMWK |
§ 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten § 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch (2) Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung, 2. die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, 3. die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und 4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeitpunkt zu benennen. Der Lieferant hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Absatz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu erteilen. (3) Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Monats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektronischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung gestellt wird. Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern. |
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31.05.2023 | Energiekostendämpfungsprogramm Phase 2 | Antragstellung | Energiekostendämpfungsprogramm | Vorjahr | BAFA |
Unternehmen, die besonders von hohen Energiekosten betroffen sind und beim BAFA einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten für 2022 beantragt haben, müssen dem BAFA Angaben und Unterlagen nach Checkliste Phase 2 vorlegen. (Unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission) www.bafa.de –> Energiekostendämpfungsprogramm |
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31.05.2023 | Meldung der steuerfrei entnommenen Strommengen | Meldefrist | § 4 Abs. 6 StromStV | Vorjahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 4 Abs. 6 StromStV: Der Versorger hat dem Hauptzollamt für jedes Kalenderjahr bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres diejenigen Strommengen anzumelden, die steuerfrei nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes entnommen worden sind. Wenn man im Sinne des StromStG Versorger nach § 2 Nr. 1 StromStG ist, hat man dem Hauptzollamt die steuerfrei entnommenen Mengen zu melden. |
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25.06.2023 | Erstattung des Nachzahlungsbetrages der Steuerveranlagung | Meldefrist | § 8 Abs. 4 StromStG | Vorjahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 8 Abs. 4 StromStG: Bei jährlicher Anmeldung ist die Steuer für jedes Kalenderjahr (Veranlagungsjahr) bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der geleisteten monatlichen Vorauszahlungen nach Absatz 7 bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres an das Hauptzollamt zu entrichten. |
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30.06.2023 | Antrag auf Beihilfe zur Vermeidung von Carbon-Leakage | Antragstellung | § 11 Absatz 3 BEHG, BECV | Vorjahr | DEHSt |
Die Einführung der nationalen CO2-Bepreisung könnte dazu beitragen, dass Unternehmen Produktionsprozesse und damit auch die verbundenen Emissionen aufgrund von Wettbewerbsnachteilen ins Ausland verlagern („Carbon Leakage“). Dieses Carbon-Leakage-Risiko soll vermieden werden. Unternehmen beihilfeberechtigter Sektoren nach BECV können beim Umweltbundesamt bis zum 30.06.2023 einen Antrag auf Beihilfegewährung stellen. |
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30.06.2023 | Anzeige bei Steuerentlastung | Mitteilung | § 3 Abs. 3 EnSTransV | Vorjahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 3 Abs. 3 EnSTransV: Die Anzeigen oder die Erklärungen nach Absatz 2 sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt für das nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 oder nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 jeweils maßgebliche Kalenderjahr bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben. Voraussetzung: Tatbestand der Energiesteuer- oder Stromsteuerbegünstigung Veröffentlichung des Hauptzollamtes: – Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 200.000 Euro im Kalenderjahr bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht mehr zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet. |
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30.06.2023 | Berichtspflicht Individuelle Netznutzung | Meldefrist | BK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV) | Vorjahr | Bundesnetzagentur |
Gemäß Vorgabe der BNetzA: Jahresmeldung zur Erfüllung der Voraussetzungen der individuellen Netzentgelte (auch bei Nichteinhaltung!) |
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30.06.2023 | Besondere Ausgleichsregelung | Antragstellung | §40 EnFG | Folgejahr | BAFA |
Materielle Ausschlussfirst zur Besondere Ausgleichregelung für stromkostenintensive Unternehmen. Das BAFA begrenzt die KWKG- und Offshoreumlagen auf Antrag abnahmestellenbezogen für stromkostenintensive Unternehmen. Voraussetzungen gem. §30 EnFG: Stromverbrauch > 1 GWh, Betrieb eines Energiemanagements, energieeffizientes Unternehmen |
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30.06.2023 | Strompreiskompensation | Antragstellung | Förderrichtlinie (BAnz AT 06.08.2013 B2) | Vorjahr | DEHSt |
Gemäß Leitfaden der DEHST: Antragsfrist vom 01.03. bis 31.05. des auf das jeweilige Abrechnungsjahr (das Jahr, für dessen Stromverbrauch Kompensation beantragt wird) folgenden Jahres. Voraussetzung: Herstellung von Produkten aus einem Teilsektor/ Sektor laut veröffentlichter NACE-Codes. |
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15.07.2023 | Erklärung Arbeitsplatzerhaltungspflicht | Meldefrist | §29 EWPBG | Laufendes Jahr | Prüfbehörde |
(1) Letztverbraucher oder Kunden, die ein Unternehmen sind und Arbeitnehmer beschäftigen, können auf Grundlage dieses Gesetzes und des Strompreisbremsegesetzes insgesamt Entlastungen in Höhe von über 2 Millionen Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April 2025 getroffen haben. Eine solche Beschäftigungsvereinbarung kann ersetzt werden durch 2. eine Erklärung des Letztverbrauchers, wonach er sich selbst verpflichtet, bis mindestens zum 30. April 2025 eine Belegschaft zu erhalten, die mindestens 90 Prozent der am 1. Januar 2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente entspricht. (2) Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher oder Kunde der Prüfbehörde bis zum 15. Juli 2023 vor: 1. die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Erfolgt bis zum 15. Juli 2023 kein Nachweis, haben Letztverbraucher oder Kunden nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung nach diesem Gesetz und dem Strompreisbremsegesetz in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro. Übersteigende Entlastungsbeträge sind zu erstatten. Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlastungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern. § 49a Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. |
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15.07.2023 | Erklärung Arbeitsplatzerhaltungspflicht | Meldefrist | §37 StromPBG | Laufendes Jahr | Prüfbehörde |
(1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und Arbeitnehmer beschäftigen, können auf Grundlage dieses Gesetzes und des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes insgesamt Entlastungen über 2 Millionen Euro beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30. April 2025 getroffen haben. Eine solche Beschäftigungssicherungsvereinbarung kann ersetzt werden durch 1. eine schriftliche Erklärung des Letztverbrauchers mit vorliegenden Stellungnahmen von Verhandlungsbeteiligten über die Gründe des Nichtzustandekommens einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags und (2) Zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 legt der Letztverbraucher der Prüfbehörde bis zum 15. Juli 2023 vor 1. die Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Erfolgt bis zum 15. Juli 2023 kein Nachweis, haben Letztverbraucher nur einen Anspruch auf Gesamtentlastung nach diesem Gesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes in Höhe von bis zu 2 Millionen Euro. Die Prüfbehörde hat übersteigende Entlastungsbeträge im Fall von Satz 2 zurückzufordern. § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. |
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31.07.2023 | Abgabe Emissionsbericht nationaler Emisionshandel | Mitteilung | § 7 BEHG | Vorjahr | DEHSt |
Der Verantwortliche hat die Brennstoffemissionen für die in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe auf Grundlage des Überwachungsplans zu ermitteln und der zuständigen Behörde bis zum 31. Juli des Folgejahres über die Brennstoffemissionen zu berichten. |
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31.07.2023 | Meldung zur EEG-Umlagenbefreiung | Mitteilung | § 74a Abs. 3 EEG 2021 | Vorjahr | Bundesnetzagentur |
Zur Datenübermittlung sind Letztverbraucher und Eigenversorger verpflichtet, die folgende beiden Bedingungen zu erfüllen: 1. es wurde Strom verbraucht, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde, und 2. die vollständige oder teilweise Umlagenbefreiung nach den Vorgaben der §§ 61 bis 61e EEG 2021 hat mindestens 500.000 Euro betragen. |
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31.07.2023 | Unterjährige Steueranträge | Antragstellung | StromStV § 19 (3); EnergieStV § 101 (3) | Vorjahr | Hauptzollamt |
Bei unterjähriger Steuerantragsstellung für den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG oder § 55 EnergieStG muss dem Hauptzollamt bis spätestens 31.07 des Folgejahres ein zusammenfassender Antrag für das Vorjahr vorgelegt werden. Bei Versäumnis der Frist fordert das Hauptzollamt die erlassene, erstattete oder vergütete Steuer zurück. |
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31.08.2023 | Antragsfrist Q3 für den Vorauszahlungsanspruch nach EWPBG | Antragstellung | §32 EWPBG; §33 EWPBG | Vorauszahlungszeitraum Quartal 3 2023 | Elektronisches Portal des BMWK |
§ 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten § 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch (2) Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung, 2. die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, 3. die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und 4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeitpunkt zu benennen. Der Lieferant hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Absatz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu erteilen. (3) Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Monats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektronischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung gestellt wird. Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern. |
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30.09.2023 | Abgabe von Emissionszertifikaten nationaler Emisionshandel | Mitteilung | § 8 BEHG | Vorjahr | DEHSt |
Der Verantwortliche hat jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. |
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30.09.2023 | Erstanzeige Individuelle Netznutzung | Antragstellung | BK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 1 & 2 StromNEV) | laufendes Jahr | Netzbetreiber / Bundesnetzagentur |
Gemäß Vorgabe der BNetzA: Frist zur Anzeige Atypische Netznutzung: Intensive Netznutzung: |
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15.10.2023 | Veröffentlichung vorläufige Netzentgelte Strom und Offhsore-Umlage | Veröffentlichung | §17f EnWG; § 20 EnWG | Folgejahr | - |
Veröffentlichungspflicht der vorläufigen Netzentgelte und Offshore-Umlage für das Folgejahr durch die Verteil- und Übertragungsnetzbetreiber. Die endgültigen Netzentgelte müssen bis spätestens 01.01. des Jahres veröffentlicht werden. |
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25.10.2023 | Veröffentlichung der KWK- , §19 StromNEV- und AbLaV-Umlage | Veröffentlichung | §26b KWKG 2020 | Folgejahr | - |
Veröffentlichungspflicht der KWKG-, §19 StromNEV- und AbLaV-Umlage für das Folgejahr durch die Übertragungsnetzbetreiber. |
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15.11.2023 | Wahloption Benutzungsstunden Individuelle Netznutzung | Mitteilung | BK4-13-739 (zu § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV) | laufendes Jahr | Netzbetreiber |
Gemäß Vorgabe der BNetzA: Frist zum Wechsel Voraussetzung: Erfolgte Anzeige auf Individuelles Netzentgelt Wechsel der Wahloption möglich. Formloses Anschreiben an den Netzbetreiber und Mitteilung an BNetzA unter Nennung des Schriftzeichens. |
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30.11.2023 | Antragsfrist Q4 für den Vorauszahlungsanspruch nach EWPBG | Antragstellung | §32 EWPBG; §33 EWPBG | Vorauszahlungszeitraum Quartal 4 2023 | Elektronisches Portal des BMWK |
§ 32 Vorauszahlungsanspruch des Lieferanten § 33 Antragsverfahren für den Vorauszahlungsanspruch (2) Der Prüfantrag muss folgende Angaben enthalten: 1. die Höhe der beantragten Vorauszahlung, 2. die IBAN eines auf den Namen des Lieferanten lautenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, 3. die in § 32 Absatz 2 bis 6 bezeichneten Faktoren, Minuenden und Subtrahenden, wobei Kunden und Letztverbraucher sowie Entlastungskontingente zusammenzufassen sind, soweit für die betreffenden Letztverbraucher oder Kunden ein einheitlicher Referenzpreis gilt, und 4. die Summe der dem Antrag zugrunde liegenden Entlastungskontingente und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern sowie die Jahresliefermenge und die Gesamtzahl von Kunden und Letztverbrauchern im Jahr 2021, jeweils getrennt nach leitungsgebundenem Erdgas und Wärme. Für die Bestimmung der nach § 32 Absatz 2 bis 6 zur Anspruchsberechnung zu berücksichtigenden Kunden und Letztverbraucher sowie Arbeitspreise kann der Lieferant auf einen bis zu einem Monat vor Beginn des Vorauszahlungszeitraums liegenden einheitlichen Zeitpunkt zurückgreifen. Soweit die Möglichkeit nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, ist im Prüfantrag auch der von dem Lieferanten herangezogene Zeitpunkt zu benennen. Der Lieferant hat dem Beauftragten auf Aufforderung weitere für die Prüfung nach Absatz 4 benötigte Auskünfte, darunter Kundenlisten, zu erteilen. (3) Der Prüfantrag ist bis zum Ende des zweiten Monats des Vorauszahlungszeitraums bei einem elektronischen Portal zu stellen, das dem Beauftragten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Verfügung gestellt wird. Der Beauftragte kann die in Satz 1 genannte Frist in begründeten Fällen auf Antrag verlängern. |
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30.11.2023 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern | Meldefrist | §30 StromPBG | Laufendes Jahr | Lieferant |
(4) Letztverbraucher, die eine Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben haben, können bis zum 30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen und deren Verteilung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1 auf die Netzentnahmestellen durch Mitteilung gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen neu bestimmen. |
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30.11.2023 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern | Meldefrist | §22 EWPBG | Laufendes Jahr | Lieferant |
(4) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der eine Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gegenüber seinem Lieferanten abgegeben hat, kann bis zum 30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen und deren Verteilung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf die Entnahmestellen durch Mitteilung gegenüber seinem Lieferanten neu bestimmen. |
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31.12.2023 | Antrag zur Strom- und Energiesteuerentlastung bei Unternehmen | Antragstellung | § 9 b StromStG; § 9 a StromStG; § 10 StromStG; § 51 EnergieStG; § 54 EnergieStG; § 55 EnergieStG; § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO | Vorjahr | Hauptzollamt |
§ 9 b StromStG |
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31.12.2023 | Energiesteuerentlastung bei Stromeigenerzeugung | Antragstellung | § 53 EnergieStG; § 53 a EnergieStG; (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 AO) | Vorjahr | Hauptzollamt |
§ 53 EnergieStG Voraussetzung: Energieerzeugnisse, die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mind. 70% verheizt worden sind. Vergünstigung: Rückerstattung Gasöle, Schmier- u. andere Öle 40,35 €/1000 l, Erdgas 4,42 €/MWh, Flüssiggas 60,60 €/to, |
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31.12.2023 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern | Meldefrist | §30 StromPBG | Laufendes Jahr | Prüfbehörde |
(6) Letztverbraucher, bei denen die Summe der Entlastungsbeträge aller Netzentnahmestellen den Betrag von 50 Millionen Euro übersteigt, müssen der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2023 einen Plan vorlegen, der darlegt, wie der Letztverbraucher 1. einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will, Die Pflicht nach Satz 1 gilt bei Unternehmen mit einem Begrenzungsbescheid nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes für das Begrenzungsjahr 2024 als erfüllt. |
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31.12.2023 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden | Meldefrist | §22 EWPBG | Laufendes Jahr | Prüfbehörde |
(6) Ein Letztverbraucher oder Kunde, dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen in Summe 50 Millionen Euro übersteigen, muss der Prüfbehörde bis zum 31. Dezember 2024 einen Plan vorlegen, der darlegt, welche Maßnahmen zur Verbesserung des Umweltschutzes oder der Versorgungssicherheit der Letztverbraucher oder Kunde ergreifen will, insbesondere 1. einen Teil seines Energiebedarfs durch erneuerbare Energien decken will, |
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31.12.2023 | Wahloption jährlicher oder monatlicher Steuererhebung | Mitteilung | § 8 Abs. 2 Satz 1 StromStG | Folgejahr | Hauptzollamt |
Gemäß § 8 Abs. 2 StromStG: Wahl ob monatliche oder jährliche Steuererhebung. |
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29.02.2024 | Energiekostendämpfungsprogramm Phase 3 | Antragstellung | Energiekostendämpfungsprogramm | EKDP | BAFA |
Unternehmen, die besonders von hohen Energiekosten betroffen sind und beim BAFA einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten nach Förderstufe 2 und 3 beantragt haben, müssen dem BAFA Angaben und Unterlagen nach Checkliste Phase 3 vorlegen. (Unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission) www.bafa.de –> Energiekostendämpfungsprogramm |
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31.05.2024 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern | Meldefrist | §30 StromPBG | 2023 | Lieferant |
(1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigen werden, müssen ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mitteilen, 2. unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 spätestens bis zum 31. Mai 2024 a) die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1, aa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbedingten Mehrkosten des Letztverbrauchers ausweist, aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und cc) für jedes Energielieferverhältnis die auszugleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach dreifachbuchstabe aaa und Dreifachbuchstabe bbb sichergestellt wird, d) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt, die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschritten hat. |
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31.05.2024 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden | Meldefrist | §22 EWPBG | 2023 | Lieferant |
(1) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigt, muss seinem Lieferanten mitteilen: 2. unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 und spätestens bis zum 31. Mai 2024 a) die tatsächlich anzuwendende absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1, aa) die nach Anlage 1 ermittelten krisenbedingten Mehrkosten des Letztverbrauchers oder Kunden ausweist, aaa) die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder d) wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die absolute Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt, die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschritten hat. Für die Prüfung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. |
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30.06.2024 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern | Meldefrist | §30 StromPBG | 2023 | Übertragungsnetzbetreiber |
(5) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Beitrag von 100 000 Euro im Kalenderjahr 2023 übersteigen, müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Juni 2024 mitteilen: 1. ihren Namen und ihre Anschrift, 2. bei einem Eintrag in das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, 3. die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 Millionen Euro bis 0,5 Millionen Euro, 0,5 Millionen Euro bis 1 Million Euro, 1 Million Euro bis 2 Millionen Euro, 2 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro, 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro, 10 Millionen Euro bis 30 Millionen Euro, 30 Millionen Euro bis 60 Millionen Euro, 60 Millionen Euro bis 100 Millionen Euro, 100 Millionen Euro bis 150 Millionen Euro, 150 Millionen Euro oder mehr, 4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist, 5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und 6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht bereits dann besteht, wenn die Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen. Betrifft die Mitteilung nach diesem Absatz Netzentnahmestellen in verschiedenen Regelzonen, muss der Letztverbraucher eine Gesamtmitteilung an einen Übertragungsnetzbetreiber tätigen. Übertragungsnetzbetreiber melden eingegangene Mitteilungen unverzüglich an andere Übertragungsnetzbetreiber im Bundesgebiet. Wer zur Mitteilung nach diesem Absatz verpflichtet ist, muss dem Übertragungsnetzbetreiber auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Angaben vorlegen. Satz 1 ist im Verhältnis zwischen den Netzbetreibern entsprechend anzuwenden. |
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30.06.2024 | Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden | Meldefrist | §22 EWPBG | 2023 | Übertragungsnetzbetreiber |
(5) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 100 000 Euro übersteigen, muss dem Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone sich das Unternehmen befindet, bis zum 30. Juni 2024 mitteilen: 1. seine Firma und Anschrift, 2. wenn zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das er eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist 3. die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 bis 0,5 Million Euro, 0,5 bis 1 Millionen Euro, 1 bis 2 Millionen Euro, 2 bis 5 Millionen Euro, 5 bis 10 Millionen Euro, 10 bis 30 Millionen Euro, 30 bis 60 Millionen Euro, 60 bis 100 Millionen Euro, 100 bis 150 Millionen Euro, 150 Millionen Euro oder mehr, 4. die Angabe, ob der Letztverbraucher ein Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist, 5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher oder Kunde seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1) geändert worden ist, und 6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Wenn der Letztverbraucher oder Kunde ein Unternehmen ist, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, ist Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilungspflicht bereits dann besteht, wenn die Entlastungsbeträge an sämtlichen Entnahmestellen des Letztverbrauchers oder Kunden einen Betrag von 10 000 Euro übersteigen. |
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Individuelle Fristen
Meldefrist | Filter | Bezeichnung | Art | rechtliche Grundlage | für Zeitraum | Antrag/Meldung an | Voraussetzung/ Pflichten |
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Monatlich | Stromeigenerzeugung | KWKG-Förderung | Mitteilung | § 15 (1) KWKG | Vorjahr | Netzbetreiber / BAFA | Mitteilung über die selbsterzeugten und selbstverbrauchten Strommengen aus KWK-Anlagen.
Ausgenommen sind KWKG-Anlagen ohne Abwärmeabfuhr < 2 MW. |
2023 | Allgemein | Monitoringberichte BNetzA | Mitteilung | § 35 EnWG § 51a EnWG § 69 EnWG |
Vorjahr | Bundesnetzagentur | Die Bundesnetzagentur hat nach die Pflicht einen jährlichen Monitoring-Bericht zu erstellen und die entsprechende Befugnisse die Auskünfte bei Unternehmen „einzufordern“. Hierzu müssen sich die betroffenen Marktakteure über einen Stammdatenerhebungsbogen für das Monitoring registrieren. Die betroffenen Unternehmen müssen die/den entsprechenden Fragebogen ausfüllen und an die Bundesnetzagentur senden. – Lastmanagement (betrifft Unternehmen mit einem Stromverbrauch > 50 GWh) – Marktransparenz |
Unverzüglich | Allgemein | Marktstammdatenregister | Registrierung | § 111f EnWG | Laufendes Jahr | Bundesnetzagentur | Registrierung von Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) Z.B. Stromerzeugungsanlagen (PV, BHKW, Notstromaggregate); Weiterverteiler; „Verbrauchseinheiten“ die an das Hoch- bzw. Höchstspannungsnetz (Strom) oder Transportnetz (Erdgas) angeschlossen sindEEG- und KWK-Anlagen:Registierung von Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor 1.Juli 2017) bis zum 31.01.2021 Registierung von Neuanlagen (Inbetriebnahme ab 01.07.2017) innerhalb eines Monats. Für alle anderen Einheiten und Anlagen gilt:Inbetriebnahmedatum vor dem 1. Juli 2017: Registrierung bis 31. Januar 2021Inbetriebnahmedatum ab dem 1. Juli 2017: Registrierung bis 31. Juli 2019 |
Unverzüglich | Erdgas-Wärme-Preisbremse | Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden | Mitteilung | § 22 EWPBG | Laufendes Jahr | Lieferant und Prüfbehörde | (2) Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und bei dem die ihm, einschließlich verbundener Unternehmen, gewährte Entlastungssumme einen Betrag von 2 Millionen Euro überschreitet, ist verpflichtet, dies seinem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Der Prüfbehörde sind gleichzeitig mitzuteilen: 1. eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie deren Entnahmestellen, aufgeschlüsselt nach a) dem die jeweilige Entnahmestelle beliefernden Lieferanten und 2. die sonstigen von der Unternehmensgruppe erhaltenen Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 4 und deren Summen. |
Unverzüglich | Erdgas-Wärme-Preisbremse | Selbsterklärung von Letztverbrauchern oder Kunden | Mitteilung | § 22 EWPBG | Laufendes Jahr | Lieferant und Prüfbehörde | (3) Bei einem Lieferantenwechsel nach dem 31. März 2023 aber vor dem 1. Januar 2024 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung gegenüber dem neuen Lieferanten unverzüglich zu erfolgen hat. |
Unverzüglich | Emissionshandel | Anpassung des Überwachungsplan bei Änderung | Mitteilung | § 6 TEHG | Handelsperiode | DEHSt | Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung Änderungen sind zur Genehmigung (Tätigkeit, Zählertausch etc.) vorzulegenFristen: Anhang 2 Teil 1 Nummer 1: a) Für Betreiber von Anlagen, die spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode; b) Betreiber von Anlagen, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, müssen den Überwachungsplan vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen; |
Unverzüglich | Konzessionsabgabe | Rückerstattung Konzessionsabgabe | Antragstellung | § 2 Abs. 4 KAV | Vorjahr | Netzbetreiber (Stromlieferant wenn Netzentgelte über SLV abgewickelt sind) | Wenn Strompreis kleiner Grenzpreis des Statistischen Bundesamtes
Grenzpreis 2018: 12,47 ct/kWh Vorläufiger Wert 2019: 12,50 ct/kWh |
Innerhalb 6 Wochen | Messeinrichtungen | Installation neuer Messgeräte | Mitteilung | § 32 MessEG | Lebensdauer Messeinrichtung | Landeseichdirektion | Innerhalb von 6 Wochen muss der Verwender neue Messgeräte bei der Landesbehörde anzeigen.
Unterlagen: Geräteart, Hersteller, Typbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung, Anschrift des Verwenders |
Unverzüglich | REMIT | Abschluss REMIT-pflichtiger Lieferverträge (Standard) | Meldefrist | Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 zur REMIT | Lieferzeitraum | Bundesnetzagentur | Wenn REMIT-Pflicht besteht und ein neuer „“Standardvertrag““ abgeschlossen wird, muss dieser unverzüglich gemeldet werden. |
Innerhalb eines Monats | REMIT | Abschluss REMIT-pflichtiger Lieferverträge (Nicht-Standard) | Meldefrist | Art. 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 zur REMIT | Lieferzeitraum | Bundesnetzagentur | Wenn REMIT-Pflicht besteht und ein neuer „“Nicht-Standardvertrag““ abgeschlossen wird, muss dieser innerhalb eines Monats gemeldet werden. |
Unverzüglich | Strompreisbremse | Selbsterklärung von Letztverbrauchern | Mitteilung | § 30 StromPBG | Laufendes Jahr | Lieferant und Prüfbehörde | (2) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und bei denen die ihnen, einschließlich verbundener Unternehmen, gewährte Entlastungssumme einen Betrag von 2 Millionen Euro überschreitet, sind verpflichtet, dies ihren Elektrizitätsversorgungsunternehmen und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. Der Prüfbehörde ist gleichzeitig mitzuteilen
1. eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie deren Netzentnahmestellen aufgeschlüsselt nach a) dem die jeweilige Netzentnahmestelle beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen, 2. die sonstigen von dem Letztverbraucher und den verbundenen Unternehmen erhaltenen Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen im Sinn des § 2 Nummer 5 und deren Summen. |
Unverzüglich | Strompreisbremse | Selbsterklärung von Letztverbrauchern | Mitteilung | § 30 StromPBG | Laufendes Jahr | Lieferant und Prüfbehörde | (3) Bei einem Lieferantenwechsel
1) nach dem 31. März 2023 aber vor dem 1. Januar 2024 ist Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung gegenüber dem neuen Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich zu erfolgen hat, 2) nach dem 31. Dezember 2023 ist Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung gegenüber demjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erfolgen hat, von dem der Letztverbraucher am 31. Dezember 2023 beliefert wurde. |
noch offen | Versorgerstatus | Einrechung Überwachungsplan nationaler Emissionshandel | Mitteilung | Nachfolgeverordnung oder Aktualisierung der EBeV | ab 2023 | DEHSt | Überwachungsplan für die Emissionsermittlung und Berichterstattung im Rahmen des nationalen Emissionshandels |
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